

Abbruchmaßnahmen
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren
bei Abbrüchen von Gebäuden mit privater, gewerblicher und industrieller Nutzung beteiligt.
Sie erteilt Auflagen, die auf eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gerichtet sind.
Was zählt dazu?
Zu den Abfällen aus Abbruchmaßnahmen gehören alle Materialien, die bei Abbrucharbeiten
auf Baustellen zur Entsorgung anfallen. Hierzu zählen:
- Aushub
- Bauschutt (die mineralische Fraktion der Bauabfälle wie Ziegel, Backsteine, Beton
- Bausperrgut (unsortierte Bauabfälle wie z.B. Holz, Kabel, Metalle, Kunststoffe,
jedoch frei von Sonderabfällen). - gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Für die Überwachungsaufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde sind die gefährlichen Abfälle relevant.

Abfälle aus Abbruchmaßnahmen sind nach der Altholzverordnung vom 15.08.2002 und der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 getrennt zu erfassen. Nachweispflichtig im
Sinne der Nachweisverordnung vom 10.09.1996 sind hierbei folgende gefährliche Abfälle:
- Teerpappen
- Wellasbestzementplatten
- asbesthaltige Fassadenplatten (z.B. Kunstschiefer)
- andere asbesthaltige Baustoffe
- KMF-Produkte (Mineralwolle)
- Altholz der Kat. A IV wie z. B.: Holzaußentüren, -fenster, Holzfachwerk
und Dachsparren, Konstruktionshölzer für tragende Teile, imprägnierte
Hölzer aus dem Außenbereich
Bei Gebäuden, die vor 1978 errichtet wurden, sind folgende Abfälle vor der Entsorgung
auf PCB zu prüfen:
- PVC-Bodenbeläge (auch auf Asbest prüfen)
- Fugendichtmassen (auch auf PAK prüfen)
- Dämm- und Schallschutzplatten
- Kunstfaser-Teppichböden
- Holzparkett (auch auf PAK prüfen)
Vermeiden Sie Abfall!
Für unbelastete Abbruchabfälle wie z. B. Fenster, Innentüren, Steine, Boden usw. kann die Boden-, Bauschutt- und Bauteilbörse ALOIS unter www.alois-info.de vom LANUV www.lanuv.nrw.de genutzt werden.
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