Artenschutz - National / International

Eine gemeinsame Information der Städte und Kreise:
Bochum, Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und Recklinghausen
- als untere Landschaftsbehörden -
zur Durchführung der Artenschutzvorschriften bei der Haltung von Tieren  geschützter Arten

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Strenge Artenschutzbestimmungen


Der Besitz besonders geschützter Tierarten ist nur ausnahmsweise zulässig. Wer Tiere geschützter Arten hält oder halten will, muss wissen, dass strenge Bestimmungen einzuhalten sind und dass auf behördliches Verlangen der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes erbracht werden muss!

Die nachfolgenden Ausführungen können nur auf grundsätzliche Regeln hinweisen. Jeder Halter von geschützten Tieren sollte sich deshalb selbst in die Pflicht nehmen, sich über die für "seine" Tierarten geltenden Bestimmungen zu informieren.

 

Herkunftsnachweis


Der Halter eines geschützten Tiere muss der Naturschutzbehörde seine Besitzberechtigung nachweisen, wobei es regelmäßig auf den Nachweis der rechtmäßigen Zucht oder Einfuhr oder des so genannten Vorerwerbs (vor der Unterschutzstellung einer Art) ankommt.

Wie dieser "Besitzberechtigungsnachweis" zu führen ist, hängt ab vom Schutzstatus der betreffenden Art:

Die CITES- oder EG-Bescheinigung


wird benötigt für Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und den entsprechenden EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eingestuft sind. Sie dürfen ohne diese Bescheinigung nicht vermarktet werden. Dies gilt z.B. für Molukken- und Goffini-Kakadus, Hellrote Aras, Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten und heimische Greifvögel.

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AS_1-01_C_69KBDie "Bescheinigungen" für solche Tiere müssen beim Verkauf immer im gelben Original oder soweit es sich um vor September 1997 ausgestellte "CITES"-Dokumente handelt, im blauen Original vorliegen, eine Fotokopie genügt nicht. Dies gilt auch für gezüchtete Exemplare.

Die Dokumente sind einem Erwerber für seinen Nachweis auszuhändigen. Wenn keine Beschränkung auf den eingetragenen Inhaber vermerkt ist, dürfen die Bescheinigungen auch zur Vermarktung durch jeden weiteren Tierhalter benutzt werden.

Hellroter Ara (Ara macao)   Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni)

Aber Achtung:
Bei Dokumenten, die vor dem 22.09.2001 ausgestellt wurden, muss dies ausdrücklich so vermerkt sein!
Im Zweifel ist es ratsam, hierzu eine Bewertung der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen, denn ebenso wie die Vermarktung ohne Dokumente kann auch der Verkauf unter Verwendung ungültiger Bescheinigungen geahndet werden! 

 

Sonstige Nachweise


Für Arten, die nach den EG-Bestimmungen als weniger gefährdet betrachtet werden, oder die nur nach deutschem Recht besonders geschützt sind, kann der Nachweis mit jedem sonstigen Beweismittel erbracht werden.

Dies betrifft die meisten im Handel anzutreffenden geschützten Tierarten wie z.B. alle Papageienvögel (ausgenommen Nymphen- und Wellensittiche!), Beos, zahlreiche Enten- und Fasanenarten, alle Landschildkröten, Riesenschlangen, Chamäleons und Taggeckos, Baum- und Blattsteigerfrösche, einige Arten von Vogelspinnen, Eichhörnchen, alle europäischen Vögel, Reptilien und Amphibien.

AS_1-01_D_65KBAS_1-01_E_59KBZu den Anforderungen an einen Nachweis gehört, dass die kontrollierende Behörde anhand der vorgelegten Unterlagen den recht-mäßigen Ursprung von Exemplaren nachvollziehen kann, etwa in Form von schriftlichen Bestätigungen des Züchters oder von Verweisen auf die Einfuhrgenehmigung.
Bei Angaben zu Einfuhr- oder anderen Dokumenten muss deshalb neben der Registriernummer auch die ausstellende Behörde benannt sein!

Blaustirnamazone (Amazona aestiva)   Grüner Leguan (Iguana iguana)

Auch die Angabe, ein Tier stamme aus einer Nachzucht, muss verbindlich und überprüfbar sein.

Auch bleiben früher für jetzt nicht mehr dokumentenpflichtige Tiere ausgestellte (blaue "CITES"-) Bescheinigungen für Nachweiszwecke gültig (und sollten damit unbedingt auch weiterhin Verwendung finden).

 

Kennzeichnungspflicht


AS_1-01_F_54KBBeringung

Nachweise müssen den betreffenden Tieren auch zugeordnet werden können. Für viele Arten von Säugetieren, Vögeln und Reptilien besteht deshalb eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. Hierzu gehören z.B. Affen, Greifvögel, alle europäischen Vogelarten, Madagaskar-Boas und andere Schlangen, einige Landschildkrötenarten (wie insbesondere Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten).

Zur Kennzeichnung ist (je nach Tierart und in bestimmter Rangfolge) die Verwendung von geschlossenen und offenen Ringen, Mikrochip-Transpondern oder Fotodokumentationen von unveränderlichen Merkmalen vorgeschrieben.

Für die nach den Artenschutzbestimmungen kennzeichnungspflichtigen Tiere dürfen nur die vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. (ZZF) und vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz  (BNA) ausgegebenen Ringe und Transponder verwendet werden.

Damit die Herkunftsnachweise den jeweiligen Exemplaren auch zugeordnet werden können, müssen die Kennzeichen auch angelegt sein. Wenn sich Kennzeichen gelöst haben oder etwa aus tiermedizinischen Gründen entfernt werden müssen, ist dies mit der zuständigen Naturschutzbehörde unbedingt abzustimmen!

 

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Ein- und Ausfuhr


Die dargestellten Nachweispflichten gelten für jedes Inverkehrbringen von Tieren der besonders geschützten wie auch der vom Aussterben bedrohten Arten innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft, besonderer artenschutzrechtlicher Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen bedarf es zwischen den EU-Mitgliedstaaten nicht.

Anders ist es, wenn Exemplare von geschützten Arten aus so genannten Drittländern (z.B. aus der Schweiz oder aus osteuropäischen Ländern) direkt nach Deutschland ein- oder dorthin ausgeführt werden sollen. Hierzu sind Genehmigungen erforderlich, die rechtzeitig vor der Ein- oder Ausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden müssen.

Reptilienpass; Bild vergrößern

Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Verbringung von lebenden Tieren z.B. für die Dauer eines Urlaubs. Wenn es um Tiere geht, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen, muss vor der Ausfuhr eine "Vorlagebescheinigung" bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden.

Neben den Nachweispflichten sind aber auch weitere Artenschutzbestimmungen zu beachten (z.B.):


Meldepflicht


Die Haltung von lebenden Wirbeltieren (also nur von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen) von besonders geschützten Arten ist in einer schriftlichen Bestandsanzeige an die Naturschutzbehörde anzuzeigen und zwar unverzüglich nach ihrer Inbesitznahme; für bereits bestehende Haltungen ist diese Anzeige nachzuholen.

Hiernach sind Zu- und Abgänge von Wirbeltieren von besonders geschützten Arten in schriftlichen Bestandsveränderungsanzeigen jeweils ebenso unverzüglich zu melden. Die im Rahmen dieser Meldepflicht abgegebenen Anzeigen müssen für jedes Exemplar Angaben enthalten über Art, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen. Darüber hinaus sollten auch die für den Herkunftsnachweis erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.

Ebenso wie der Verkauf oder die sonstige Abgabe ist auch die Verlegung des regelmäßigen Standorts von geschützten Wirbeltieren, etwa infolge eines Wohnungswechsels oder als längerfristige anderweitige Unterbringung z.B. zu Pflege- oder Zuchtzwecken, in einer Bestandsveränderungsanzeige mitzuteilen.

Der Meldepflicht unterliegt im Falle eines Besitzwechsels sowohl der Vorbesitzer als auch der Erwerber (!), es genügt also nicht, wenn nur einer von beiden eine Anzeige abgibt!

Für den Fall, dass Tiere entwichen oder verstorben sind, sind mit der Abgangsanzeige etwa vorhandene und gegenstandslos gewordene Dokumente an die Naturschutzbehörden abzugeben.

Einige leicht nachzüchtbare Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen, z.B. Rosenköpfchen, Pfirsichköpfchen und Schwarzköpfchen, Kapuzenzeisig, Rosellasittich, Goldfasan, Moorente, Kleiner und Großer Alexandersittich, Rotwangenschmuckschildkröte u. a..


Bestimmungen über tote Tiere, Teile und Erzeugnisse


Der gesetzliche Artenschutz gilt nicht nur für lebende Tiere.

Auch tote Tiere von besonders geschützten Arten, in vielen Fällen auch ihre Teile oder aus ihnen hergestellte Erzeugnisse unterliegen den strengen Regelungen des Artenschutzrechts.

Besondere Vorsicht ist deshalb bei der Einfuhr von Souvenirs geboten!

Hier seien beispielhaft genannt Felle und Häute von Wölfen, Bären, Großkatzen, Elefanten, Krokodilen, Riesenschlangen sowie hieraus hergestellte Decken, Teppiche, Kleidungsstücke (Mäntel, Schuhe!), Kleidungszubehör (Gürtel, Armbänder), Schmuckstücke, Handtaschen oder ähnliche Behältnisse, des weiteren Stoßzähne von Elefanten und hieraus hergestellte Elfenbeinprodukte, ferner auch Schildpattprodukte, Schildkrötensuppe, Kaviar, präparierte oder ausgestopfte Tiere u.v.m..

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Großkatzenfelle                                       Reptilienledertasche

Auch für diese Artikel und Produkte gelten die Nachweispflichten und bei der Vermarktung - je nach Tierart - auch die Dokumentenpflicht. Anders als lebende Tiere unterliegen sie allerdings nicht der Meldepflicht und müssen deshalb nicht angemeldet werden!

In gleicher Weise gilt dies auch für Pflanzen von besonders geschützten Arten (Kakteen, Orchideen u.v.a.)!


Weitere Bestimmungen


Gesetzliche Regelungen, die z.B. das Jagdrecht, das Tierschutz- oder Tierseuchenrecht betreffen, bleiben von den Artenschutzvorschriften unberührt. Im Einzelfall sind auch sie zu berücksichtigen.



Zuständigkeiten


Für die Durchführung der Artenschutzbestimmungen sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden zuständig.


Wichtige Adressen


Bundesamt für Naturschutz,
Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
Tel.: 0228/8491-0; Fax: 0228 / 8491-9999
e-mail:  pbox-bfn@bfn.de

Artenschutz-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz:
Veröffentlichung der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA),
Ostendstr.4, 76707 Hambrücken,
Tel.: 07255-2800, Fax: 07255-8355
e-mail:  gs@bna-ev.de


Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)
Postfach 1420, 63204 Langen
Tel.: 06103-91070, Fax: 06103-910733
e-mail:  info@zzf.de

 

 

Ansprechpartner im Referat 60 - Umwelt:


Abteilung 60-4 / untere Landschaftsbehörde
Frank Schäble
Goldbergstraße 84, Zimmer 20
Telefon: (0209) 169-4405
Email: frank.schaeble@gelsenkirchen.de

Kay Kruppa
Goldbergstraße 84, Zimmer 20
Telefon: (0209) 169-4267
Email: kay.kruppa@gelsenkirchen.de

 

 

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