

Lärmbelästigung durch Tierhaltung
Das Halten von Tieren ist beliebt. Gemeinsam mit Tieren zu leben ist für viele Menschen etwas Besonderes.
Man liebt gemeinsame Spaziergänge mit dem Hund bei jedem Wetter. Erfreut sich an seinem Ziergeflügel oder Käfigvogel, beobachtet die Fische im eigenen Teich und ist gern „Dosenöffner“ seiner Katze.
Insbesondere in den nun beginnenden warmen Monaten wollen viele Mitbürger gemeinsam mit ihren Tieren die Zeit im Freien verbringen. Dies ist verständlich und macht Mensch und Tier Spaß. Als Tierhalter hat man auch Verständnis dafür, wenn „Bello“ seine Freude über gemeinsames Spielen im Garten lautstark zum Ausdruck bringt.
Doch sollte das Verständnis des Tierhalters auch den Mitmenschen gelten, die ebenfalls - allerdings ohne Tiere - ihr Leben im Freien genießen möchten. Wer auf der Terrasse ein spannendes Buch liest, fühlt sich durch andauerndes Bellen, Gackern, Schreien, Pfeifen zu Recht in seiner Ruhe gestört. Diese Beeinträchtigung muss man nicht dauerhaft hinnehmen. Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihren Wohnungen und Gärten ungestört zu leben und können sich gegen unzulässigen Lärm wehren. Bei der Zumutbarkeit des Lärms wird das Empfinden eines normalen Durchschnittbürgers zu Grunde gelegt.
Die Anzahl von Beschwerden und Anzeigen über Ruhestörungen durch Tierlärm, die beim Referat Umwelt eingehen, steigt mit Einsetzen des schönen Wetters.
Deshalb regelt das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG), dass Tiere so zu halten sind, dass niemand durch die von Tieren ausgehenden Immissionen, insbesondere durch Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt werden darf. Verstöße gegen dieses Gesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten und eines möglichen Bußgeldes an dieser Stelle einige Tipps und Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung, bei deren Beachtung ein störungsfreies Miteinander möglich ist.
Hunde
Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.
Ein besonderes Problem stellen allein gelassene Hunde dar. Durch sie kommt es häufig zu lang andauernden Ruhestörungen durch Bellen oder Jaulen. Bei längerer Abwesenheit soll der Hundehalter für eine angemessene Betreuung des Hundes (sog. Hunde- oder Dogsitter) oder anderweitige Unterbringung während der Abwesenheit sorgen. Wer beruflich den ganzen Tag abwesend ist, sollte die Anschaffung eines Hundes genau überdenken.
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen täglich bzw. länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (Oberlandesgericht Hamm).
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt eine Mietminderung (Amtsgericht Düren).
Auch Wachhunde genießen keine „Bellfreiheit“. Die Hunde müssen nach einem „Alarmgebell“ wieder ruhig sein.
Besonders störend ist Hundegebell während der Nachtruhe und an Sonn- und Feiertagen. Lärmimmissionen - besonders zur Nachtzeit - können erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge haben.
Gelegentliches Bellen, Anschlagen oder Jaulen ist nicht zu vermeiden und wird als zumutbar angesehen.
Grundsätzlich sollte sich jeder Hundehalter darüber im Klaren sein, dass die Verantwortung für das Verhalten seines Hundes ausschließlich bei ihm liegt. Im äußersten Falle muss er notfalls auf die Haltung eines Hundes verzichten, wenn er trotz aller ernsthaften Bemühungen nicht in der Lage ist, die Störung durch das Hundegebell zu beseitigen. Jeder Hund kann durch entsprechende Erziehungsmaßnahmen so erzogen und abgerichtet werden, dass seine Haltung für Mitmenschen erträglich und damit zumutbar ist. Der Einwand von Hundehaltern, dass jeder Hund bellen müsse, hat keinerlei rechtliche Grundlage und auch keine sachliche Berechtigung.
Hähne
Hähne dürfen in der Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht krähen (OLG Hamm).
In reinen Wohngebieten kann die Haltung von Hähnen auf einen Hahn pro Grundstück beschränkt werden (Oberverwaltungsgericht Münster).
Auf der sicheren Seite ist der Tierhalter, wenn er folgende Empfehlung beachtet: Hähne sollten um 19:00 Uhr eingeschlossen und an Wochentagen nicht vor 08:00 Uhr rausgelassen werden, am Wochenende nicht vor 09:00 Uhr morgens.
Der Stall sollte schalldicht isoliert sein.
Papageien und andere Vögel
Das schrille, über mehrere Stunden andauernde Pfeifen und Schreien eines Papageis, der in einem Mehrfamilienhaus in einer Wohngegend gehalten wird, muss von den übrigen Bewohnern nicht geduldet werden.
Das Halten mehrerer Papageien und Sittiche in einer Freivoliere kann u. U. problematisch sein. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Vogelhalter verpflichtet, seine Vögel so zu halten, dass das Geschrei der Tiere nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann.
Frösche
Aus Gründen des Naturschutzes kann es sein, dass quakende Frösche im Teich des Nachbarn geduldet werden müssen.
Besonders lärmempfindliche Menschen sollten gelegentliche Lautäußerungen von Tieren tolerieren. Ein Gespräch mit dem Nachbarn kann möglicherweise für Abhilfe sorgen. Vielleicht ist dem Tierhalter nicht bekannt, dass sich Nachbarn durch die Lautäußerung der Tiere belästigt fühlen.
Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an das Referat Umwelt.
Ansprechpartner:
Frau Müller Für die Bereiche:
Goldbergstr. 84, Zimmer 60 südliches Stadtgebiet
Tel.: 0209/169-4253 (Postleitzahlen 4588X)
Fax: 0209/169-4812
Email: mechthild.mueller@gelsenkirchen.de
Frau Schulik Für die Bereiche:
Goldbergstr. 84, Zimmer 60 nördliches Stadtgebiet
Tel.: 0209/169-8594 (Postleitzahlen 4589X)
Fax: 0209/169-4812
Email: annette.schulik@gelsenkirchen.de
|
Umweltportal Gelsenkirchen - Referat Umwelt |
Start |
