Landschaft und Naturschutz: Übersicht
Einführung Biotopschutz
Die Mitte des 19. Jahrhunderts einsetzende rasche Industrialisierung veränderte das bis dahin nahezu ausschließlich von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägte Bild des mittleren Ruhrgebietes grundlegend. Es entstand eine "Stadt-Landschaft", die die natürlichen Lebensräume der Pflanzen- und Tierwelt im Stadtgebiet von Gelsenkirchen verdrängte (Zerstörung und Zerschneidung von Lebensräumen durch Flächenversiegelung, Straßenverkehr, obertägige Veränderungen durch Bergbaueinwirkungen = Bergsenkungen usw.).

Im Norden des Stadtgebietes (Oberscholven und Resse) und kleinflächig auch in Schaffrath und Beckhausen sowie am Mechtenberg im äußersten Süden sind noch "Reste bäuerliche Kulturlandschaft" in nennenswerter Ausdehnung vorhanden. Außerdem existieren bis heute einige schon historisch dokumentierte Waldgebiete wie der Bereich Westerholt.
"Naturnahe Landschaften", die nur in geringem Maße vom Mensch beeinflusst sind (z. B. naturnahe Wälder, Bach- und Flusstäler), sind nicht mehr vorhanden. Viele Arten der naturnahen Landschaften bzw. der bäuerlichen Kulturlandschaft sind ausgestorben oder bis auf wenige Restbestände verschwunden. Einige Arten konnten jedoch auf den Halden, Brachen oder weitläufigen Industriearealen Ersatzlebensräume für verlorengegangenes Terrain finden. Einzelne Industriebrachen sind heute als Naturschutzgebiete ausgewiesen (ehemaliges Floatglas-Gelände, Alma-Gelände).
Der Freiflächenanteil (Landwirtschaft, Wald, Wasser- und allgemeine Grünflächen) auf dem Gebiet der Stadt Gelsenkirchen ist heute kleiner 45 %. Dieser Wert ist im Vergleich mit anderen bundesdeutschen Großstädten sehr niedrig.
Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (in der Fassung vom 25. März 2002, zuletzt geändert durch Art 40 G v. 21.06.2005) besteht ein gesetzlicher Auftrag zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. So besagt z.B. § 2, Abs. 1, Nr. 9: "Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen."
Dieses Gesetz auf Landesebene (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 2005, GV.NRW.S. 522) konkretisiert die Vorgaben des Bundesgesetzes und regelt bzw. definiert u.a.
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die Verfahren bei Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Bauvorhaben);
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die Aufgaben und Zuständigkeiten von Landschaftsbehörden, Beiräten, Landschaftswacht;
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die Aufstellung und Durchführung von Landschaftsplänen sowie die Beteiligung der Bürger in diesen Verfahren;
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die Erholung in der freien Landschaft
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artenschutzrechtliche Bestimmungen
Der Landschaftsplan GE ist als Satzung der Stadt GE seit Oktober 2000 rechtskräftig. Er gilt nach § 16 Abs. 1 LG nur für Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, sofern nicht Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft oder Grünflächen festgesetzt sind.
Zur Wahrung bzw. zur Entwicklung zahlreicher Raumfunktionen wurden im Landschaftsplan Entwicklungsziele dargestellt und Schutzmaßnahmen (besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft), Zweckbestimmungen für Brachflächen, Maßnahmen für die forstliche Nutzung sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgesetzt.
Biotopschutz ist ein zentrales und wirkungsvolles Mittel zum Schutz der Artenvielfalt, da der Rückgang von Tier- und Pflanzenarten seine Hauptursache im Verlust und der qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung ihrer geeigneten Lebensstätten hat.

Biotopschutz bedeutet nicht nur eine ausreichende Fläche, sondern auch Biotopqualität und räumliche Lage.
Der Biotopschutz erfordert nicht nur Einzelmaßnahmen, sondern auch ein konzeptionell abgestimmtes Planen und Handeln.
In einer Zeit knapper Kassen einerseits und konkreten Gefährdungen andererseits ist es notwendig, Prioritäten im Biotopschutz zu setzen.
Folgende Maßnahmen werden derzeit und in den kommenden Jahren durchgeführt:
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Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen von Naturschutzgebieten
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Umsetzung der Pflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Pflege- und Entwicklungspläne für Naturschutzgebiete
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Umsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß den Festsetzungen im Landschaftsplan
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Pflege von Brachflächen gemäß den Festsetzungen im Landschaftsplan
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Wiederherstellung und Pflege von Feuchtbiotopen gemäß den Festsetzungen im Landschaftsplan
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Ergänzung der Beschilderung von Schutzgebieten und -objekten
desweiteren:
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Entwicklung weiterer ökologisch hochwertiger oder geschützter Bereiche durch gezielte, lenkende Pflegemaßnahmen
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Unterhaltung und Verkehrssicherung von schützenswerten Landschaftsbereichen oder Landschaftsteilen
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Effizienzkontrolle
Ansprechpartner im Referat 60 - Umwelt:
Abteilung 60-6 / untere Landschaftsbehörde Detlef Müller Goldbergstraße 84, Zimmer 21 Telefon: (0209) 169 - 4256 Email: detlef.mueller@gelsenkirchen.de
Georg Nesselhauf Goldbergstraße 84, Zimmer 22 Telefon: (0209) 169 - 4123 Email: georg.nesselhauf@gelsenkirchen.de
Landschaft und Naturschutz: Übersicht
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