

Luft, Rauch, Emissionen - Übersicht
Rechtliche Grundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Luftqualitätsrahmenrichtlinie 2008
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beschäftigt sich mit der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung und ist eines der wichtigsten deutschen Umweltgesetze überhaupt. Es ist 1974 in Kraft getreten und seither mehrfach geändert worden. Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, "Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen".
Ein wesentlicher Teil des Gesetzes befasst sich mit der Errichtung und dem Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlagen darunter fallen ist in einer Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Erheblich weniger Regelungen enthält das BImSchG für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Das BImSchG setzt an den Quellen der Immissionen an, an Anlagen, aber auch an Fahrzeugen und Verkehrswegen.
http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/1912.php
Neue Luftqualitätsrahmenrichtlinie 2008/50//EG
Die neue Luftqualitätsrahmenrichtlinie ist im Juni 2008 in Kraft getreten. Ihre Ziele sind die Vermeidung und, wo das nicht möglich ist, die Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Richtlinie hat die bisher geltende Luftqualitätsrahmenrichtlinie 1996 sowie die Tochterrichtlinien 1 - 3 und Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst und an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Gesundheit angepasst. Die Richtlinie wird über die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) in das deutsche Recht umgesetzt.
Die Richtlinie übernimmt alle bisher eingeführten Luftqualitätswerte unverändert, also auch die seit 01.01.2005 geltenden Grenzwerte für Feinstaub (PM10). Neu ist, dass in dieser Richtlinie erstmals Luftqualitätsstandards für die besonders gesundheitsschädlichen kleineren Feinstäube (PM2.5) eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen ab Januar 2015 einen PM2.5-Grenzwert von 25 µg/m³ als Jahresmittelwert einhalten. Die Richtlinie enthält außerdem umfassende Regelungen für den Umgang mit Emissionen aus natürlichen Quellen. Danach gelten Schadstoffkonzentrationen, die oberhalb der Grenzwerte liegen, dann nicht als Grenzwertüberschreitungen, wenn die Überschreitungen durch Emissionen aus natürlichen Quellen verursacht worden sind. Darüber hinaus wird klargestellt, an welchen Orten eine Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht vorgenommen werden muss (u. a. auf Fahrbahnen und Industriegeländen).
Weitere Informationen finden Sie unter:
(LANUV NRW / Luft /Gesetze, Verordnungen)
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