

Luft, Rauch, Emissionen - Übersicht
Allgemeine Fragen zur Umweltzone
- Was ist eine Umweltzone?
- Warum wurde die Umweltzone eingerichtet?
- Woran erkenne ich eine Umweltzone?
- Wo befindet sich die Gelsenkirchener Umweltzone?
- Darf ich mit meinem Auto in die Umweltzone fahren?
- In welchen Städten gibt es sonst noch Umweltzonen?
Fragen zu Feinstaubplaketten
- Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug?
- Gelten die Plaketten nur in Gelsenkirchen?
- Hat es Folgen, wenn ich ohne Plakette in eine Umweltzone einfahre oder dort parke?
- Muss die Plakette regelmäßig erneuert werden?
Ausnahmeregelungen für das Fahren in den Umweltzonen
- Generelle Ausnahmen
- Befreiungen von Amts wegen vom Verkehrsverbot in den Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet
- Befreiungen von Verkehrsverboten in Umweltzonen auf Antrag
- Was muss ich tun, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten?
- Was Kosten die Ausnahmegenehmigungen?
Allgemeine Fragen zur Umweltzone
Hier dürfen nur Fahrzeuge fahren, die bestimmte Abgasnormen erfüllen und im Besitz einer roten, gelben oder grünen Feinstaubplakette sind. Autos mit besonders hohen Emissionen müssen draußen bleiben. Betroffen sind vor allem Dieselfahrzeuge und LKW. Ein Verkehrsschild mit der Aufschrift "Umweltzone“ markiert das Areal. In Gelsenkirchen gibt es die Umweltzonen seit dem 01.10.2008.
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Warum wurde die Umweltzone eingerichtet?
Etliche Straßen des Gelsenkirchener Stadtgebietes weisen eine erhöhte Feinstaubkonzentration in der Luft auf. Dies ist insoweit problematisch, da Feinstaub (PM10) ein Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt. Gerade ältere Menschen und vor allem Kinder werden durch eine erhöhte Feinstaubbelastung gesundheitlich belastet. Das gilt aber nicht nur für Feinstaub, sondern auch für Stickstoffdioxid (NO2). Untersuchungen haben gezeigt, dass neben industriellen Quellen der Verkehr eine wichtige Rolle bei der Verminderung der Schadstoffkonzentrationen spielt. Die ausgewiesenen Maßnahmen im Luftreinhalteplan zielen hierbei auf eine Verbesserung der Luftqualität und somit auf eine Steigerung der Lebensqualität der Gelsenkirchener Bevölkerung.
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Woran erkenne ich eine Umweltzone?
Eine Umweltzone ist durch Verkehrsschilder für den Beginn und das Ende der Umweltzone an ihren Grenzen gekennzeichnet.
Ein Zusatzschild, welches unterhalb des Verkehrszeichens angebracht ist, gibt an, mit welchen Schadstoffplaketten man in die Umweltzone einfahren darf.Seitenanfang
Wo befindet sich die Gelsenkirchener Umweltzone?

Die Umweltzone wird durch folgende Straßen begrenzt:
Im Norden:
-
Nordring
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Polsumerstraße
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Marler Straße
Im Osten, Süden und Westen:
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Stadtgrenzen von Herten und Herne (Übergang Umweltzone Herten bzw. Herne)
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Stadtgrenze von Bochum (Übergang Umweltzone Bochum)
-
Stadtgrenzen von Gladbeck und Essen (Übergang Umweltzone Gladbeck bzw. Essen)
Darf ich mit meinem Fahrzeug in die Umweltzone fahren?
Sie dürfen ab 01.01.2012 in die Umweltzone fahren, wenn Sie über eine rote, gelbe oder grüne Feinstaubplakette verfügen. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen dann nicht mehr hineinfahren. Ab dem 01.01.2013 wird das Einfahrtverbot in die Umweltzone Ruhrgebiet auf Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (Fahrzeuge mit roter Plakette) ausgedehnt. Ab dem 01.07.2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzone Ruhrgebiet einfahren. Außerdem dürfen Sie in der Umweltzone fahren, wenn Sie über eine Ausnahmegenehmigung verfügen oder ein Fahrzeug fahren, für das weder eine Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Fragen zum Thema Ausnahmen werden unter der Rufnummer 169 4836 oder 169 3845 beantwortet.
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In welchen Städten gibt es sonst noch Umweltzonen?
Alle Städte, in denen Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten werden, sind verpflichtet einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Im Rahmen dieser Planungen können Umweltzonen eingerichtet werden. Deutschlandweite Informationen erhalten Sie beim Umweltbundesamt
unter der Tel.-Nr. 0340/2103-0 oder im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/umweltzonen/.
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Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug?
Um einfach erkennen zu können, welche Fahrzeuge in einer Umweltzone fahren dürfen, wurde eine bundeseinheitliche Regelung zur Kennzeichnung mit farbigen Plaketten eingeführt. Pkw und Nutzfahrzeuge werden nach ihren Abgaswerten in vier Schadstoffgruppen eingeteilt. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an der Europäischen Abgasnorm (Euro - Norm). Die Farbe der Plakette gibt die Schadstoffgruppe an, der das jeweilige Fahrzeug zugeordnet worden ist.
Im Wesentlichen gilt:
Keine Plaketten erhalten wegen ihrer hohen Stickoxid- und Partikelemissionen Fahrzeuge mit Benzinmotor ohne geregelten Katalysator und Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 1). Rote Plaketten sind vorgesehen für Euro 2- und nachgerüstete Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 2). Gelbe Plaketten erhalten Euro 3-Dieselfahrzeuge und mit Partikelfilter nachgerüstete Euro 2-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 3). Grüne Plaketten bekommen alle Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator (Ausnahme: einige wenige ältere Fahrzeuge) sowie Dieselfahrzeuge, die entweder mindestens die europäische Abgasnorm Euro 4 erfüllen oder der Euro 3-Norm genügen und mit einem leistungsfähigen Partikelfilter nachgerüstet sind (Schadstoffgruppe 4).
Die Einstufung in die Schadstoffgruppen geht aus der im Kfz-Schein eingetrage-nen Emissionsschlüsselnummer hervor. Die Zuordnung dieser Nummern zu den Schadstoffgruppen 2 bis 4 findet man in der nachstehenden Tabelle. Nähere Informationen erhalten Sie dazu bei Ihrer Verkehrszulassungsbehörde (Tel.: 169-9566). Fahrzeuge deren Emissions-schlüsselnummer nicht in dieser Tabelle aufgeführt ist, gehören in die Schadstoffgruppe 1 und erhalten keine Plakette. Durch Nachrüstung können Fahrzeuge in eine bessere Schadstoffgruppe eingeteilt werden - und dadurch ebenfalls eine Fahrerlaubnis in einer Umweltzone erhalten.
Gelten die Plaketten nur in Gelsenkirchen?
Die in Gelsenkirchen erworbene Plakette gilt bundesweit in jeder Umweltzone.
Hat es Folgen, wenn ich ohne Plakette in eine Umweltzone einfahre oder dort parke?
Wer mit einem Fahrzeug ohne zulässige Plakette in eine Umweltzone einfährt bzw. dort parkt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Dieses wird mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet.
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Muss die Plakette regelmäßig erneuert werden?
Nein, Sie müssen die Plakette für Ihr Fahrzeug nur einmal erwerben. Die Plakette gilt unbeschränkt, solange das Auto dasselbe Kennzeichen hat, auch in allen anderen deutschen Umweltzonen. Auswärtige Fahrzeuge benötigen ebenfalls eine Plakette, unabhängig davon, ob sie aus dem In- oder Ausland kommen.
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Ausnahmeregelungen für das Fahren in den Umweltzonen
Generelle Ausnahmen:
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung " Arzt Notfalleinsatz“ ( gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs - Zulassungs-Ordnung )
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen.
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten , soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
- Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
Befreiungen von Amts wegen vom Verkehrsverbot in den Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet
1. Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung, per Allgemeinverfügung gelten für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte zusätzlich die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in den Umweltzonen des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet:
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Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
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Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO,
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Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).
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Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. "Roten Punkt“ im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 - 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
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Gilt ab Umweltzone "grün" (ab 01.07.2014):
Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
2. Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Befreiungen von Verkehrsverboten in Umweltzonen auf Antrag
Allgemeine Voraussetzungen
a) Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen.
b) Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich. Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
c) Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
d) Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto- Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:
keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1130,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,00 €.
Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Zusätzlich müssen entweder private/gewerbliche Fahrtzwecke vorliegen wie
a) Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden oder
b) Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste, oder
c) Fahrten für notwendige Krankenhaus_ und Arztbesuche, oder
d) Quell- und Zielfahrten von Reisebussen oder
e) Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
oder öffentliche Fahrtzwecke wie
a) Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten sowie
b) Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
oder soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe wie für
a) Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen "G“, nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen,
b) Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
c) Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf- /Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) sowie
d) besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot.
Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
Darüber hinaus sieht der Katalog Ausnahmeregelungen vor für Unternehmen, die ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anpassen, für Busse im ÖPNV sowie für Wohnmobile.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für die gesamte Umweltzone Ruhrgebiet. Die örtlich zuständigen Behörden erkennen erteilte Ausnahmegenehmigungen gegenseitig an. Die Ruhrgebietsstädte haben sich darauf verständigt, dass über die im LRP geregelte Anerkennung hinaus erteilte Ausnahmegenehmigungen anderer Straßenverkehrsbehörden in Nordrhein-Westfalen, die nicht der Umweltzone Ruhrgebiet angehören, ebenfalls anerkannt werden.
Was muss ich tun, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten?
Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim
Referat Verkehr
Abteilung Verkehrsordnung
Rathaus Buer
Goldbergstr. 12
45875 Gelsenkirchen
stellen.
Hier erhalten Sie die Antragsformulare zum herunterladen (pdf-Datei).
Antrag Fuhrparkregelung 2013
Gewerbetreibende
Wohnmobilbesitzer
Privatpersonen
Die ausgefüllten Anträge können entweder an die vorgenannte Adresse gesandt oder in den Zimmern 71 und 117 im Rathaus Buer abgegeben werden.
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Was kosten die Ausnahmegenehmigungen?
Die Ausnahmebewilligung, aber auch der Ablehnungsbescheid, ist gebührenpflichtig.
Die Verwaltungsgebühren für Jahresausnahmegenehmigungen betragen
-
für gewerbliche Zwecke = 100,00 €
-
für private Zwecke = 75,00 €
-
für Einzelausnahmegenehmigungen = 15,00 €.
Ansprechpartner:
Allgemeine Fragen zur Umweltzone und zur Luftreinhalteplanung:
Referat Umwelt
Abteilung Umweltplanung/Umweltinformation/aGEnda 21
Goldbergstraße 84
45875 Gelsenkirchen
Frau Dr. Wenzel
Telefon: 169-4214
Fragen zu Ausnahmegenehmigungen:
Referat Verkehr
Abteilung Verkehrsordnung
Rathaus Buer
Goldbergstr. 12
45875 Gelsenkirchen
Telefon: 169-4836 oder 169-3845
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