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Einleitungen in Gewässer
Die Benutzung eines Gewässers durch eine Einleitung ist deswegen erlaubnispflichtig und somit vorher durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Dies gilt für Einleitungen von geringen Mengen Niederschlagswasser, gereinigtem Abwasser z.B. aus Kleinkläranlagen bis hin zu industriellen Einleitungen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf; die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Zuständige Behörde Bei Einleitungen von Niederschlagswasser und Schmutz- und Mischwassereinleitungen aus privaten Abwasseranlagen entscheidet die Stadt Gelsenkirchen (Referat Umwelt - untere Wasserbehörde) über die Zulässigkeit. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis ist zu beantragen. Antragsvordruck: Entnahme von Grundwasser und Einleitung in ein Gewässer Rechtsgrundlage §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Fördermöglichkeiten:
AnsprechpartnerIn Frau Di Febo Frau Zumbusch Herr Ridder Herr Roerkohl
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