

Versickerung von Regenwasser
Immer mehr Flächen werden im Bereich unserer Städte bebaut und damit "versiegelt". Auf versiegelten Flächen anfallendes Niederschlagswasser kann dort nicht - wie es dem natürlichen Wasserkreislauf entsprechen würde - versickern, sondern muss auf andere Art beseitigt werden. Dies geschieht leider viel zu häufig durch Ableitung in die städtische Kanalisation. Dort kann die Abwassermenge nach Regenereignissen kurzfristig auf das Vielfache ansteigen. Für diese Abwassermengen müssen entsprechend groß dimensionierte Rückhaltevolumen bereitgehalten werden, was zu erheblichen finanziellen Aufwendungen (für den Steuer- und Gebührenzahler) führt. So wird auch ein großer Teil des Niederschlagswassers den Kläranlagen zugeführt. Dies wirkt sich nachteilig auf deren Reinigungsleistung und damit auf die Qualität des Gewässers aus.
Statt Regenwasser einfach in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, gibt es andere, sinnvollere Lösungen, die sich auch für den Einzelnen buchstäblich "auszahlen" können.
Ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser kann durch breitflächige oder zielgerichtete Versickerung, Einleitung in ein oberirdisches Gewässer, durch Nutzung des Wassers, aber auch durch Kombination dieser Möglichkeiten erfolgen. Ziel ist es dabei immer, so viel Regenwasser wie möglich auf dem eigenen Grundstück zu halten.
Neben der möglichen Ersparnis der Entwässerungsgebühren (bei vollständiger Abkoppelung von (Teil-)Flächen von der Kanalisation) hat ein ökologisch orientierter Umgang mit Regenwasser weitere Vorteile für die Umwelt, von denen letztendlich wir alle profitieren: Versickerndes Regenwasser bildet Grundwasser, welches als Trinkwasserreservoir für uns alle wichtig ist. Eine Entlastung des Kanalnetzes kann zu verbesserter Reinigungsleistung der Kläranlagen führen und damit zu einer Senkung der Schadstoffbelastung der Flüsse und der Nordsee. Je weniger Regenwasser über die Kanalisation in die Flüsse gelangt, desto mehr sinkt auch die Hochwassergefahr. Und schließlich verbessern naturnah gestaltete Versickerungsanlagen nicht nur das Mikroklima, bieten Tieren und Pflanzen Lebensraum, sie sehen auch einfach schön aus!
Aufgrund dieser vielfältigen Vorteile einer ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser schreibt das Wassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in § 51 a LWG vor, dass Niederschlagswasser, welches auf Grundstücken anfällt, die seit dem 01.01.1996 bebaut werden, vor Ort beseitigt werden muss.
Möglichkeiten gibt es viele:
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Vermeidung des Regenwasserabflusses z.B. durch Dachbegrünungen und Entsiegelung von befestigten Flächen.
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Sammeln des Regenwassers in Regentonnen, speziellen Tanks oder Zisternen und Nutzen des gespeicherten Wassers als Brauchwasser z.B. zur Gartenbewässerung. Der besondere Vorteil ist, dass in diesem Fall auch weniger Trinkwasser verbraucht und damit wertvolle Ressourcen geschont werden.
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Einleitung in das Grundwasser
Bei der Flächen- und Muldenversickerung erfolgt die Einleitung in das Grundwasser ohne technische Einrichtungen (z.B. Kiespackungen, Rohrleitungen) über die belebte Bodenzone. Dies erfordert allerdings auch einen relativ großen Flächenbedarf, stellt aber die ökologisch sinnvollste Variante dar. Nur hierfür ist in der Regel keine "wasserrechtliche Erlaubnis" nach dem Wasserhaushaltsgesetz (siehe unten) erforderlich (Ausnahme z.B. Altlastenverdachtsflächen, angeschlossene Parkplatzflächen). Für alle anderen Versickerungsanlagen ist eine solche wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt Gelsenkirchen (Referat Umwelt, untere Wasserbehörde) zu beantragen:
Die Rigole besteht im Prinzip aus einem mit Kies gefüllten Graben, in dem auch ein Dränagerohr verlegt sein kann. Die Kiespackung muss mit einem Filtervlies ummantelt sein und ein für die jeweilige Entwässerungssituation zu berechnendes Rückhaltevolumen besitzen.
Bei einer Mulden-Rigolen-Kombination befindet sich unterhalb der Mulde ein Rigolensystem.
Der Sickerteich ist z.B. mit Folie zum Untergrund hin abgedichtet. Die Versickerung erfolgt in den ggf. mit einer Kiespackung ausgestalteten Randbereichen.
Sickerschächte können aus mehreren Schachtringen bestehen, die seitliche Durchtrittsöffnungen haben. -
Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
Dies ist natürlich nur möglich, wenn sich in der unmittelbaren Nähe Ihres Grundstückes z.B. ein Bachlauf befindet. Zu beachten ist weiterhin, dass in vielen Fällen vor dem Bau der Anlage zur Einleitung in das Grundwasser oder das oberirdische Gewässer eine "wasserrechtliche Erlaubnis" für die Einleitung in das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz sowie eine "Befreiung von Anschluss - und Benutzungszwang" nach der Entwässerungssatzung der Stadt Gelsenkirchen einzuholen sind:
Meist lassen sich mehrere Möglichkeiten kombinieren, um die optimale Lösung für Ihr Grundstück zu finden. Nicht jede Variante lässt sich jedoch auf jedem Grundstück verwirklichen. Berücksichtigt werden muss neben der Grundstücksgröße und der Vornutzung (Gewerbe, Altlast) u.a. auch die Nutzung der Flächen, von denen Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Problematisch ist beispielsweise der Anschluss von Flächen, die mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, an eine Versickerungsanlage. In diesen Fällen ist der Versickerungsanlage eine Leichtflüssigkeitssperre vorzuschalten.
Es ist also bei der Planung immer darauf zu achten, dass kein verunreinigtes Wasser in ein Gewässer gelangen kann. Um dies zu verhindern, muss die Versickerungsanlage bestimmten Anforderungen genügen.
Bevor Sie daher zu Werke gehen, sollten Sie sich unbedingt mit der Stadt Gelsenkirchen (Referat Umwelt, untere Wasserbehörde) oder Gelsenkanal in Verbindung setzen. Durch Maßnahmen, die entgegen den geltenden rechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden, kann nämlich der Umwelt und auch Ihrem Geldbeutel viel Schaden zugefügt werden.
Unsere Fachleute beraten Sie gerne - auch über weiteres Informationsmaterial, Förderungsmöglichkeiten und natürlich die rechtlichen und technischen Voraussetzungen.
Antragsvordruck:
Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer
Rechtsgrundlage
§§ 8, 9 Absatz 1 Ziffer 4, 10 sowie 48 Absatz1, 55 Absatz 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 24 Absatz 1, 51a und 53 Landeswassersesetz (LWG)
Fördermöglichkeiten:
siehe hier
AnsprechpartnerIn
Frau Di Febo
Goldbergstr. 84, Zimmer: 54
Telefon: 0209/169-8592
Fax: 0209 / 169-4812
regina.difebo@gelsenkirchen.de
Frau Zumbusch
Goldbergstr. 84, Zimmer: 54
Telefon: 0209/169-8593
Fax: 0209 / 169-4812
sabine.zumbusch@gelsenkirchen.de
Herr Ridder
Goldbergstr. 84, Zimmer: 50
Telefon: 0209 / 169 4708
Fax: 0209 / 169 4812
peter.ridder@gelsenkirchen.de
Informationsmaterial:
Informationsmaterial kann unter oben genannten Telefonnummern angefordert werden
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Umweltportal Gelsenkirchen - Referat Umwelt |
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