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Wasser - Übersicht
Information für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen
Die untere Wasserbehörde der Stadt Gelsenkirchen ist zuständige Behörde für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und für Schadensfälle an diesen Anlagen.
Schadensfälle sind im Allgemeinen auf das Alter der Anlagen und auf die nicht durchgeführten oder fehlerhaften Wartungen zurückzuführen. Die untere Wasserbehörde möchte deshalb die Betreiber von Heizölverbraucher-anlagen darüber informieren, welche gesetzlichen Verpflichtungen sich aus dem Betrieb einer Heizölverbraucheranlage ergeben und wie Schadensfälle an den Anlagen vermieden werden können.
Laut § 1 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS) sind Sie als Betreiber einer Anlage gemäß § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verpflichtet, die Dichtheit der Anlage und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen (Grenzwertgeber, Leckanzeiger/Auffangraum) der Lagerbehälter ständig zu überwachen. Darüber hinaus sind die Sicherheitseinrichtungen regelmäßig durch eine Fachfirma gemäß § 3 Absatz 1 der VAwS zu prüfen. Die Prüfintervalle ergeben sich aus den jeweiligen Bauartzulassungen der Sicherheitseinrichtungen, in der Regel sind die Einrichtungen jährlich zu prüfen.(siehe auch Faltblatt Prüfpflicht oberirdischer Lagerbehälter).
Für den sicheren Betrieb einer Heizölverbraucheranlage sind folgende Punkte zu beachten:
1. Doppelwandige Tanks besitzen zur Kontrolle der Dichtheit der Tanks ein Leckanzeigegerät, dessen Funktion mindestens einmal jährlich durch einen zugelassenen Fachbetrieb nach § 3 Absatz 1 VAwS zu überprüfen ist.
2. Einwandige Tanks sind in der Regel in einem Auffangraum aufgestellt, dessen Dichtheit kaum zu prüfen ist. Z.B. treten (besonders in Bergsenkungsgebieten) am Auffangraum häufig Risse auch an nicht einsehbaren Stellen (z.B. unterm Tank) auf, die durch rein optische Kontrolle nicht erkennbar sind. Kontrollmöglichkeiten oder evtl. eine Sanierung des Auffangraums sollten Sie mit Ihrer Fachfirma abstimmen. Undichte Auffangräume bieten keinen Gewässer- und Bodenschutz!
3. Stellen Sie sicher, dass der Tankwagenfahrer vor und nach dem Befüllen den Tankraum in Augenschein nimmt und beim Befüllen Ihres Tanks den Entlüftungsstutzen und soweit möglich den Tank beobachtet, damit eventuell austretendes Öl sofort entdeckt wird. Gemäß WHG ist der Tankwagenfahrer dazu verpflichtet und kann diese Pflicht nicht auf Dritte übertragen.
4. Lassen Sie den Grenzwertgeber einmal jährlich durch eine Fachfirma kontrollieren und gegebenenfalls durch eine konstruktiv verbesserte Version ersetzen, die mehr Funktionssicherheit gewährleistet.
5. Sollte Ihre Heizölverbraucheranlage als "Zweistrangsystem" (Vor- und Rücklaufleitung) ausgebildet sein, lassen Sie die Rücklaufleitung vom Ölbrenner zum Tank stilllegen und die Ölzufuhr auf "Einstrangsystem" umbauen. Liegt der maximal zulässige Flüssigkeitsspiegel im Tank höher als Ihre Saugleitung, sollte ein Heberschutzventil eingebaut werden. - Dies ist sicherer.
6. Lassen Sie einwandige Stahlblechbatterietanks (nichtbegehbare Stahlbehälter) möglichst bald gegen moderne Tanks austauschen - eine Sanierung lohnt sich in aller Regel nicht!
7. Falls Sie eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage betreiben, beachten Sie die in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) festgelegten Prüffristen und wenden Sie sich an einen zugelassenen Sachverständigen.
8. Prüfen Sie, wer im Schadensfall für die erheblichen Sanierungskosten an Ihrem Gebäude, dem Untergrund oder dem Grundwasser aufkommt. Gegebenenfalls sollten Sie eine entsprechende Versicherung abschließen, da allein die Kosten einer Boden- / Grundwassersanierung bei ausgelaufenem Heizöl den Wert Ihrer Immobilie übersteigen kann.
9. Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde
AnsprechpartnerIn
Frau Liesenhoff Goldbergstr. 84 Zimmer: 51 Telefon: 0209 / 169 4709 Fax: 0209 / 169 4812 sylvia.liesenhoff@gelsenkirchen.de
Herr Hutsch Goldbergstr. 84, Zimmer: 51 Telefon: 0209 / 169 4709 Fax: 0209 / 169 4812 christoph.hutsch@gelsenkirchen.de
Herr Bilowski Zimmer: 52 Telefon: 0209/169-4710 Fax: 0209 / 169-4812 ulrich.bilowski@gelsenkirchen.de
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